Satzung

des Tennis-Club Rot-Weiß 1900 Miltenberg e.V.


vom 19.11.1951,
zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung vom 27.10.2021


Inhalt:

§   1 Name und Sitz
§   2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
§   3 Mitgliedschaft
§   4 Erwerb der Mitgliedschaft
§   5 Beendigung der Mitgliedschaft
§   6 Rechte und Pflichten
§   7 Organe
§   8 Vorstand
§   9 Ehrenrat
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
§ 14 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 15 Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 16 Kassenprüfer
§ 17 Ordnungen
§ 18 Protokollierung von Beschlüssen
§ 19 Auflösung des Clubs
§ 20 Inkrafttreten



§ 1     Name und Sitz

I. Der Club führt als Nachfolger des "Tennis-Clubs Rot-Weiß 1900 im Turnverein Miltenberg 1862 e.V. weiter den Namen "Tennis-Club Rot-Weiß 1900 Miltenberg e.V.

II. Der Club hat seinen Sitz in Miltenberg.

III. Der Club ist Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. Der Club und seine Mitglieder erkennen dessen Satzungsbestimmungen und Ordnungen als für sich verbindlich an.

IV. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2     Zweck, Aufgabe und Grundsätze

I. Zweck des Clubs ist die Pflege und Förderung des Tennissports.

II. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

III. Der Club ist selbstlos tätig und erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn.

IV. Mittel, die dem Club zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Clubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

V. Der Club ist politisch und konfessionell neutral.


§ 3     Mitgliedschaft

Der Club besteht aus
 -  ordentlichen Mitgliedern
 -  fördernden Mitgliedern
 -  Ehrenmitgliedern


§ 4     Erwerb der Mitgliedschaft

I. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller den Ehrenrat anrufen. Dieser entscheidet endgültig.

II. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Club angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

III. Eine Umwandlung der ordentlichen Mitgliedschaft in die eines fördernden Mitglieds ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand grundsätzlich nur zu Beginn eine Kalenderjahres möglich, eine Umwandlung der fördernden Mitgliedschaft in die einer ordentlichen jedoch zu jedem Zeitpunkt.

IV. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Clubs ist.


§ 5     Beendigung der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

II. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich bis spätestens 30. September zu erklären und nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig.

III. Ein Mitglied kann aus dem Club ausgeschlossen werden,
 - wegen erheblicher Verletzung der
   satzungsgemäßen Verpflichtungen
 - wegen eines schweren Verstoßes gegen die
   Interessen des Clubs oder
 - wegen groben unsportlichen Verhaltens.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat der dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung zum Ehrenrat zulässig; sie muss schriftlich und binnen 3 Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Der Ehrenrat entscheidet endgültig.

IV. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es nach zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit jeweiliger zweiwöchentlicher Zahlungsfrist der Zahlung von Beiträgen oder Gebühren nicht nachkommt.
Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

V. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Clubs. Andere Ansprüche gegen den Club müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
Verbindlichkeiten des Mitglieds bleiben beim Erlöschen der Mitgliedschaft weiter bestehen.


§ 6     Die Rechte und Pflichten

I. Jedes Clubmitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Clubs unter Beachtung der von den Cluborganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen.

II. Dem fördernden Mitglied steht das Recht, die Sporteinrichtungen zu benutzen, nicht zu.

III. Der Vorstand kann Gäste zum Spielen zulassen.

IV. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Clubs zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.


§ 7     Organe

Die Organe des Clubs sind:
 -  der Vorstand
 -  der Ehrenrat
 -  die Mitgliederversammlung.


§ 8     Vorstand

I. Der Vorstand besteht aus:
 - dem 1. Vorsitzenden
 - dem Kassierer und stellvertretenden Vorsitzenden
 - dem Schriftführer
 - dem Sportwart
 - dem Jugendwart
 - dem technischen Leiter
 - dem Vergnügungswart
  - dem Breitensportwart

II. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
 - der 1. Vorsitzende
 - der Kassierer und stellvertretende Vorsitzende
 - der Schriftführer

III. Der Club wird durch den 1. Vorsitzenden alleine oder durch den Kassierer und stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schriftführer vertreten. Im Innenverhältnis gilt die Vertretungsregelung nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden.

IV. Der Vorstand führt die Geschäfte des Clubs nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen und kann Clubmitgliedern schriftliche Vollmachten für begrenzte Aufgaben erteilen.
Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder sind in einem Geschäftsverteilungsplan durch den Vorstand zu regeln.

V. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen.
Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.


§ 9      Ehrenrat

I. Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die dem Club mindestens zehn Jahre angehören. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

II. Der Ehrenrat hat die Aufgabe, Streitigkeiten unter den Mitgliedern des Clubs aufzuklären und zu schlichten, soweit er deswegen angerufen wird.
Der Ehrenrat entscheidet endgültig über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen nach § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 dieser Satzung. Der Ehrenrat ist vor der Ernennung von Ehrenmitgliedern vom Vorstand um seine Zustimmung anzugehen.

III. Der Ehrenrat wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, der dieses Organ bei Bedarf einberuft und leitet. Seine Entscheidungen trifft er mit Stimmenmehrheit aller Mitglieder.


§ 10      Mitgliederversammlung

I. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Clubs es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.


§ 11      Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
 -  Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
 -  Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
 -  Entlastung und Wahl des Vorstandes
 -  Wahl der Kassenprüfer
 -  Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
 -  Genehmigung des Haushaltsplanes
 -  Satzungsänderungen
 -  Wahl des Ehrenrates
 -  Beschlussfassung über Anträge
 -  Auflösung des Clubs

 
§ 12     Einberufung von Mitgliederversammlungen

I. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Einladung der Mitglieder mindestens 14 Tage vor der Versammlung unter Veröffentlichung der Tagesordnung. Die Einladung hat in Textform zu erfolgen.
II. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.
 

III. Anträge der Mitglieder müssen dem Vorsitzenden eine Woche vor der Versammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.


§ 13     Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
 
I. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.
Ist keiner dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/9 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Zur Auflösung des Clubs ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Clubs erforderlich.
 

§ 14     Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.


§ 15     Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben, können durch den Vorstand, nach vorheriger Zustimmung des Ehrenrates, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit.


§ 16     Kassenprüfer

I. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

II. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Clubs, einschließlich der Bücher und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.


§ 17     Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Clubanlagen zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.


§ 18     Protokollierung von Beschlüssen

über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.


§ 19     Auflösung des Clubs

I. Bei Auflösung des Clubs erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

II. Bei Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Clubs an die Stadt Miltenberg zur Verwendung als Förderung und Pflege des Sports.


§ 20     Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Clubs am 27.10.2021 beschlossen worden.